Betriebsratswahl für die Mitarbeiter:



Nach den Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) haben in Deutschland Arbeitnehmer eines privaten Betriebs mit mindestens fünf Beschäftigten grundsätzlich das Recht, einen Betriebsrat zu wählen. Der Betriebsrat hat allgemein die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und bei verschiedenen Betriebsentscheidungen mitzuwirken und mitzubestimmen.

Grundlage für eine Betriebsratswahl ist, dass im Unternehmen wenigstens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigt sind und drei davon in den Betriebsrat gewählt werden können. Wahlberechtigt ist jeder Mitarbeiter ebenso Außendienstmitarbeiter, Tele- und Heimarbeiter, die in erster Linie für den jeweiligen Unternehmer tätig sind - und Auszubildende, die wenigstens 18 Jahre alt sind, ebenso wie jede Leihkraft, die im Unternehmen länger als drei Monate angestellt werden sollen. Wählbar sind hingegen jede Wahlberechtigten, die schon wenigstens sechs Monate lang für den Unternehmer tätig sein. Weder wahlberechtigt noch wählbar ist leitendes Personal, die in Gestalt eines Sprecherausschusses eigene Vertreter haben können.

Alle wahlberechtigten Mitarbeiter und Gewerkschaften, die im Betrieb vertreten sind, sind in der Lage Personen Betriebswahl zu beantragen. Die Wahl an sich wird seitens eines Wahlvorstands durchgeführt, der entweder vom bisherigen Betriebsrat oder - für den Fall, dass dieser derzeitig keineswegs präsent war seitens der Betriebsversammlung ernannt. Wie viele Betriebsratsmitglieder gewählt werden, hängt seitens der Anzahl der Beschäftigten ab: je größer die Anzahl der Beschäftigte (ohne Leihkräfte) in einem Betrieb, umso eine größere Anzahl der Lobbyist. Beispielsweise besteht der Betriebsrat bei 5 bis 20 Arbeitskräften in der Regel aus lediglich einer Person, bei 7.001 bis 9.000 Arbeitskräften aus 35 Personen. Hierbei sollen im Betriebsrat tunlichst Arbeitskraft aller Organisationsbereiche und Beschäftigungsarten ebenso wie Frauen und Männer je nach dem zahlenmäßigen Geschlechterverhältnis im Personalbestand (Mindest-Geschlechterquote) repräsentiert sein.

Zum Aufgabenbereich des Betriebsrats zählt ganz besonders:

Überwachung der Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Verträge und Vereinbarungen
• Beim Unternehmer Maßnahmen zum Wohl der Arbeitskräfte zu beantragen
• Sich Verbesserungsvorschläge von Arbeitsnehmern anhöre, mit dem Unternehmer darüber verhandeln und die Kollegen darüber zu informieren wie es ausgegangen ist
• Wahl eines Jugend- und Auszubildendenvertreters
• Die ordentliche Beschäftigung im Unternehmen zu fördern
• Die Integration von schwer behinderten, schutzbedürftigen und ausländischen Menschen zu fördern
• Sowie Schritte zum Arbeits- und Umweltschutz einzuleiten



Um seinen Aufgaben zu erfüllen, hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 ein Anrecht darauf, vom Firmeninhaber alle hierfür wichtigen Angaben und Informationen zu bekommen. Im besonderen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat frühzeitig in Kenntnis setzen und sich mit ihm über die Auswirkungen auf die Arbeitskräfte beratschlagen, für den Fall, dass betriebliche Räume, technische Betriebsanlagen, Arbeitsabläufe und -platze neu oder umgestaltet werden sollen.